Die Abtretung von Mängelrechten an gemeinschaftlichen Bauteilen an die Stockwerkeigentümerschaft ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts unabdingbar, was die Sache aber nicht weniger komplex macht (pro memoria: BGE 145 III 8). Letzeres gilt auch für im Baurecht errichtetes Stockwerkeigentum; danke Prof. Dr. iur. Amédéo Wermelinger, Tagungsleiter und Universität Luzern für die spannende Tagung im Verkehrshaus der Schweiz, Domino Hofstetter #Stockwerkeigentum #Baurecht #Baurechtszins #Mängelrechte #Abtretung #Dienstbarkeiten #Einstellhalle #Gesamtüberbauung